Familienrecht aktuelles Ehe für alleDas Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist am 01. Oktober 2017 in Kraft getreten. Unterhaltsvorschuss - Längere Unterstützung für AlleinerziehendeDas neue Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist rückwirkend zum 1.7.2017 in Kraft getreten. Die Bundesregierung hat den staatlichen Unterhaltsvorschuss auf Kinder bis zum Alter von 18 Jahren ausgeweitet. Alle minderjährigen Kinder von Alleinerziehenden bis 18 Jahre haben somit seit dem 01.07.2017 einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Bisher erhielten Kinder von Alleinerziehenden lediglich bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres einen Unterhaltsvorschuss. Die Bezugsdauer war bislang auf sechs Jahre begrenzt. Diese Begrenzung wurde nun aufgehoben. DAV: Vorschlag zur Reform des Ehegatten-UnterhaltesDer DAV hat durch seinen Familienrechtsausschuss Reformvorschläge für den nachehelichen Ehegattenunterhalt formuliert, um diesen einfacher zu strukturieren und planbarer zu machen. Im Kern besteht der Vorschlag darin, die derzeitigen sieben sogenannten Unterhaltstatbestände auf nur noch drei zu reduzieren. |
OLG Celle: Anerkennung einer standesamtlichen Eintragung bei LeihmutterschaftEine ausländische standesamtliche Eintragung der rechtlichen Eltern bei Leihmutterschaft stellt eine nach § 108 FamFG anerkennungsfähige Entscheidung dar. Das hat das OLG Celle entschieden. Zum Schutz des Kindes kann demnach die nachträgliche Anerkennung des nach fremdem Recht begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses auch bei einer Leihmutterschaft erforderlich sein. Az 17 W 8/16, Beschluss vom 22.5.2017BGH: Grenzen des Anspruchs auf AusbildungsunterhaltDie Unterhaltspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist. Dies wird nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch dadurch, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. BGH: Sittenwidrigkeit eines EhevertragsEs geht um die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe. Az XII ZB 109/16, Beschluss vom 15.3.2017, Bericht in der SZ von Wolfgang JanischBGH: Auswirkungen beim Wohnungswechsel des unterhaltsberechtigten KindesAllein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit dieses Verfahrens für Unterhaltsansprüche unberührt, die aus der Zeit vor dem Obhutswechsel stammen. Az XII ZB 2/16, Beschluss vom 1. März 2017OLG Braunschweig: Leihmutterschaft - kein Elternstatus nach deutschem RechtDas bewusste Nutzen der Leihmutterschaft zum Austragen von Embryonen nach der Rechtsordnung eines anderen Staates unter Umgehen der Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzes steht der nachträglichen Zuerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus der Auftraggeber entgegen. BGH: Barunterhalt bei WechselmodellIm Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Er richtet sich auf den Ausgleich der Unterhaltsspitze, die verbleibt, nachdem die von den Eltern erbrachten Leistungen abgezogen wurden. Das macht ihn zu einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, der nur zwischen den Eltern besteht. Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich kann erfolgen, indem er mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird. Az XII ZB 565/15, Beschluss vom 11.1.2017 OLG Nürnberg: Unterhaltspflicht der Eltern bei WechselmodellErfüllt kein Elternteil beim Wechselmodell bereits durch die Betreuung des Kindes seine Unterhaltspflicht, so haften die Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Verfügen beide Eltern über Einkünfte, ist der Elementarbedarf des Kindes an den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften auszurichten. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen, wobei die erbrachten Naturalunterhaltsleistungen berücksichtigt werden. OLG Hamburg: Ausschluss des VersorgungsausgleichsEin Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG für die Zeit des Getrenntlebens kann gerechtfertigt sein, wenn die Eheleute nahezu ein Drittel der Ehezeit voneinander getrennt gelebt haben. BGH: Auskunftsanspruch gegenüber JugendamtDer Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht. § 1686 BGB kann in entsprechender Anwendung einem Elternteil auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind, zum Beispiel wie hier das Jugendamt. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten. Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen, aber auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln. Der Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte nach § 1686 BGB beanspruchen kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Elternteil soll in die Lage versetzt werden, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen. Az XII ZB 345/16, Beschluss vom 14.12.2016 (s.a. Newsletter 12-16, OLG Hamm) BGH: Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung des KindeswohlsEine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Die Aufzählung der Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 BGB ist nicht abschließend, so dass auch andere zur Abwendung der Gefahr geeignete Weisungen in Betracht kommen. Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § 1666 Abs. 1 und 3 BGB nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannt oder diesen vergleichbar sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Nur wenn der Schaden mit erhöhter Wahrscheinlichkeit eintritt, also mit ziemlicher Sicherheit, ist es verhältnismäßig, die elterliche Sorge - auch teilweise - zu entziehen. BGH: Übertragung der Entscheidungsbefugnis über NamensänderungDie Entscheidungsbefugnis über die Namensänderungen eines Kindes darf einem Elternteil nicht übertragen werden, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung ergibt, dass die Namensänderung für das Kindeswohl nicht erforderlich ist. Az XII ZB 298/15, Beschluss vom 9.11.2016 BGH: Erwerbsobliegenheit des Elternteils bei RentenbezugHier geht es um den Umfang einer Erwerbsobliegenheit des Elternteils, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Der minderjährige Sohn, vertreten durch seinen Vater, macht gegen seine psychisch kranke Mutter Kindesunterhalt geltend. Az XII ZB 227/15, Beschluss vom 9.11.2016 OLG Hamm: Begrenzung des Nachscheidungsunterhalts wegen Änderung der GeschäftsgrundlageDer in einem Vergleich vor der Einführung des § 1578 b BGB geregelte Nachscheidungsunterhalt kann wegen Änderung der Geschäfts-grundlage durch eine Begrenzung oder eine Befristung abgeändert werden. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn die Vereinbarung der Beteiligten keinen abschließenden Charakter hat. Die Scheidungsfolgenvereinbarung hat dann abschließenden Charakter, wenn die Unterhaltsregelung auch im Hinblick auf einen Zugewinnausgleichsanspruch abfindenden Charakter hat. Bei der Berechnung des ehe-bedingten Nachteils sind ehebedingte Vorteile - hier ein Wohnvorteil - zu berücksichtigen. Az 13 UF 34/15, Beschluss vom 4.11.2016 OLG Brandenburg: Wirksamkeit des Ausschlusses von nachehelichen Unterhalts- und Versorgungsausgleichsansprüchen im EhevertragEin weitgehender Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf Unterhalt und Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ist nicht sittenwidrig, wenn bei Vertragsschluss beide Vertragsparteien wirtschaftlich unabhängig waren, davon ausgingen, dass ihre Ehe kinderlos bliebe, und eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht absehbar war. Im Wege der Ausübungskontrolle ist der Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen, wenn ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände anderenfalls über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. BGH: Umgangsrecht des biologischen Vaters - erste Entscheidung nach der gesetzlichen Neuregelung vom 13. Juli 2013 Eine kontinuierliche Weigerung der rechtlichen Eltern, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um ein Umgangsrecht grundsätzlich abzulehnen. Ein Mann aus Nigeria hatte im vorliegenden Fall eine Beziehung mit einer verheirateten Frau, aus der Ende 2005 Zwillinge hervorgegangen waren. Bereits vor der Geburt lebte sie wieder mit ihrem Ehemann und den drei weiteren gemeinsamen Kindern zusammen. Der Ehemann wurde auch rechtlicher Vater der Zwillinge. Das Ehepaar lehnte es wiederholt ab, dem biologischen Vater der Zwillinge Umgang zu gewähren. Das hatte er seit der Geburt der Kinder gefordert. Nach jahrelangen Prozessen - bis hin zu einer erfolglosen Verfassungsbeschwerde - gab ihm der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Dezember 2011 Recht. Jeglichen Umgang zu versagen, ohne zu prüfen, ob der Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Aber auch im neuen Umgangsverfahren konnte der Mann sich nicht durchsetzen, wieder unterlag er vor dem Oberlandesgericht. Doch mit Wirkung vom 13. Juli 2013 war aufgrund der EGMR-Entscheidung § 1686 a in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der leibliche Vater, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Voraussetzung dafür ist, dass er ernsthaftes Interesse für das Kind gezeigt hat. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf, die auf unzureichenden Ermittlungen beruhe. Mit dem Beschluss legte er zum ersten Mal die neue Vorschrift aus und präzisierte sie. Auch im Verfahren nach § 1686 a BGB hat das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören. Az XII ZB 280/15, Beschluss vom 5.10.2016, BGH-Pressemitteilung |
OLG Stuttgart: Gemeinsame elterliche Sorge kann Kindeswohl widersprechenIn der Vergangenheit sind sämtliche Vermittlungsversuche unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe zwischen den Eltern ergebnislos gescheitert. Dann kann eine gemeinsame elterliche Sorge von Eltern, denen es an jeglicher Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit fehlt, nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, dass eine Pflicht der Eltern zur Konsensfindung besteht. Denn dies entspricht nicht dem Kindeswohl. Az 17 UF 40/16, Beschluss vom 24.8.2016 |
OLG Hamm: Sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem KindSorgerecht nichteheliche Väter: Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind kann auch dann vorliegen, wenn der rechtliche Vater nie mit der Mutter und dem betroffenen Kind, sondern durchgehend bis zum Zeitpunkt der Entscheidung mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt hat. Maßgeblich ist auch in diesen Konstellationen, ob der rechtliche Vater für das betroffene Kind tatsächlich Verantwortung trägt. |
AG Bad Hersfeld: Gefährdung von Kindern durch SmartphonesSorgerecht: Nimmt eine erwachsene Person über digitale Medien, WhatsApp", Kontakt mit dem Kind auf und übersendet Nachrichten mit sexualisierten Inhalten , haben die Kindeseltern dafür Sorge zu tragen, dass ein Kontakt des Kindes zu dieser Person nicht mehr stattfindet. Besteht Anlass zur Sorge um den verantwortungsvollen Umgang des Kindes mit den für es frei zugänglichen elektronischen Geräten und um den hinreichenden Schutz des Kindes vor Belästigung durch Dritte im virtuellen Raum, haben die Eltern mit dem Kind regelmäßig klärende Gespräche zu führen sowie in hinreichenden Abständen gemeinsam mit dem Kind auch Einsicht in dessen elektronische Geräte zu nehmen. Es bestehen grundsätzliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der Nutzung der App "WhatsApp" durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. |
BGH: Anerkennung einer Eltern-Kind-Zuordnung zur Ehefrau der Mutter nach südafrikanischem RechtDie gesetzliche Regelung im südafrikanischen Recht, nach der bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe die Ehefrau der Mutter mit der Geburt kraft Gesetzes zweiter Elternteil (sog. Co-Mutter) des Kindes wird, ist in Deutschland anzuerkennen. Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public. Die Anerkennung dieser Eltern-Kind-Zuordnung scheitert auch nicht an der sogenannten Kappungsregelung in Art. 17b Abs. 4 EGBGB. Eine gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern zugewiesene Elternstellung kann für sich genommen keine Verletzung des ordre public zur Folge haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verhältnisse einer rechtlich verfestigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe. Das Kindeswohl steht mithin der Anerkennung nicht entgegen. |
OLG Karlsruhe: Kein Anspruch auf Herausgabe befruchteter Eizellen der verstorbenen EhefrauEin Ehemann hat keinen Anspruch auf die Herausgabe befruchteter Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau. Eine vertragliche Vereinbarung mit der Klinik und fehlende Eigentumsansprüche stehen dem Herausgabeanspruch entgegen. Es ging um befruchtete eingefrorene Eizellen im sogenannten 2-PN-Stadium (Vorkernstadium). |
BGH: Vaterschaftsfeststellungsklage eines SamenspendersSoweit ein Samenspender die Feststellung seiner Vaterschaft für einen im Ausland extrakorporal aufbewahrten Embryo begehrt, bestimmt sich das anzuwendende Recht allein entsprechend Art. 19 Abs.1 S.2 EGBGB nach dem Personalstatut des Samenspenders. |
OLG Hamm: Türkischer BrautschmuckDie Veräußerung des Schmucks durch den Ehemann verletzt das Eigentum der Ehefrau. Brautschmuck, den die Ehefrau türkischstämmiger Brautleute bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt bekommt, gilt regelmäßig als Geschenk für die Braut. Wenn der Ehemann diesen Schmuck ohne Zustimmung der Ehefrau veräußert, kann er ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. |
OLG Brandenburg: Ausgleichsansprüche gegen den Ex-PartnerNichteheliche Lebensgemeinschaft: Zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommt ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nur in Betracht, soweit Leistungen über das tägliche Zusammenleben hinaus bei einem oder beiden zu bleibenden Vermögenswerten geführt haben. Vor dem OLG Brandenburg ist ein Kläger mit einem solchen Ausgleichssanspruch gescheitert, da er dessen Voraussetzungen nicht beweisen konnte. Es ging um eine Forderung von 40.000 Euro. |
OLG Celle: Bemessung eines ehebedingten NachteilsEhegattenunterhalt: Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch darin bestehen, dass der Unterhaltsberechtigte bei Bezug von Lohnersatzleistungen (hier: befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, die wesentlich auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht) nicht wie bei einem entsprechend hohen Erwerbseinkommen zugleich auch Altersversorgungsansprüche aufbauen kann. Die Bemessung eines solchen ehebedingten Nachteils kann an einem entsprechenden Altersvorsorgeunterhalt orientiert werden. |
BVerfG: Urteilsverkündung in Sachen „Abstammungsklärung“Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen Nichtbeachtung des Menschenrechts auf Achtung des Privatlebens. Zu dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehöre auch das Recht, die Abstammung in einem rechtsförmigen Verfahren klären zu lassen. Dieses Recht habe der Gesetzgeber durch § 1598a BGB nur unzureichend umgesetzt, da der vermutliche biologische, aber nicht rechtliche Vater nicht in Anspruch genommen werden könne. Solange das Interesse an der Klärung der Abstammung - wie hier - keine Zweifel in eine funktionierende soziale Familie hineintrage, sei § 1598a BGB zu Gunsten des Kindes verfassungskonform erweiternd auszulegen. Dies gebiete auch Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. |
BGH: Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGBElternunterhalt: Eine Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB ist bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen. |
OLG Zweibrücken: Hinzufügen des bisherigen Familiennamens bei einer MinderjährigenadoptionEs gelten großzügige Maßstäbe, wenn bei der Volljährigenadoption der bisherige Familienname hinzugefügt werden soll. Dieselben Maßstäbe sind auch auf die Adoption eines Minderjährigen anzuwenden, der wenige Wochen nach dem Erlass des Annahmebeschlusses volljährig wird. |
OLG Dresden: Kindesunterhalt - Folgen großer EinkommensunterschiedeKindesunterhalt: Der betreuende Elternteil kann voll haften, wenn er etwa dreimal so viel verdient wie der nicht betreuende Elternteil. Die Einkommensverhältnisse betreuender Elternteile könnten so an Bedeutung gewinnen. |
OLG Brandenburg: Entfallen oder Minderung der UnterhaltspflichtEhegattenunterhalt: Wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammenlebt, entfällt die Unterhaltspflicht oder sie wird gemindert. Die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2 BGB mit der Folge der Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit setzt nicht zwingend voraus, dass der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Unter welchen Umständen auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. |
OLG Brandenburg: Kein Umgangsrecht gegen den Willen des KindesDie Erzwingung des Umgangs gegen den erklärten Willen eines fast 15-jährigen Kindes gefährdet dessen Wohl, so der Umgang für einige Zeit auszusetzen ist. Ein dauerhafter Ausschluss des Umgangs ist nur dann möglich, wenn er nach den Umständen des Falls unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden, und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann. Ausschlaggebend ist eine Abwägung aller das Kindeswohl und die Entwicklung des Kindes betreffenden Umstände des Einzelfalls. |