Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2025
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 29.11.2024 die neue Düsseldorfer Tabelle 2025, gültig ab dem 01.01.2025, veröffentlicht.
Die Änderungen gegenüber 2024 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.
Es ist zu einer geringen Erhöhung der Bedarfssätze gekommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 482,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 554,00 Euro und in der dritten auf 649,00 Euro erhöht. Die Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe auf 693 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 veröffentlichten Zahlen.
Von dem Bedarf für Studenten in Höhe von nunmehr 990 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. Hierin sind bis 440 Euro für Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung enthalten.
Das Kindergeld wurde bereits zum 01.01.2023 für jedes Kind auf 250 € erhöht. Es ist bei volljährigen Kindern grundsätzlich in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte.
Die Selbstbehalte wurde nicht angehoben.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen der Familiensenate der Oberlandesgerichte sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.
Die Düsseldorfer Tabellen weisen seit 2010 eine bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten aus (bis 2009 bezog sich die Düsseldorfer Tabelle auf drei Unterhaltsberechtigte).
Die Beträge des Mindestunterhalts richten sich ab 2016 nach dem kindlichen Existenzminium. Zuvor war der Mindestunterhalt an die steuerlichen Kinderfreibeträge gekoppelt, was zu dem Ergebnis führte, dass der Mindestunterhalt oft noch unter dem kindlichen Existenzminimum lag. Die Neuerung ergibt sich aus einer Änderung des § 1612a BGB. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird zum 1. Januar 2016 erstmals und danach alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung (sog. Mindestunterhaltsverordnung) festgelegt. Der Unterhalt der ersten Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle entspricht dann den in der Verordnung festgelegten Werten.
Die in der Tabelle gemachten Angaben stellen lediglich eine Richtlinie dar und sind nicht bindend, sodass es in der Praxis durchaus zu Abweichungen kommen kann. Ausgegangen wird bei den unten stehenden Werten von einem gegenüber seinem Ehegatten und einem Kind Unterhaltspflichtigem.
Liegt das Nettoeinkommen der zur Leistung von Barunterhalt verpflichteten Person über 11.200 Euro im Monat, berechnet sich der zu zahlende Unterhalt nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern wird nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.
Das Kindergeld ist hälftig auf den Tabellenunterhalt anzurechnen, d.h. - bekommt die Mutter das Kindergeld - zahlt der Vater den Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Das Kindergeld beträgt ab 01.01.2023 für jedes Kind 250 Euro.
Die „Zahlbetragstabellen“ weisen den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes aus.
Düsseldorfer-Tabelle 01.01.2025
Düsseldorfer Tabelle 01.01.2024
Düsseldorfer Tabelle 01.01.2023
Düsseldorfer Tabelle 01.01.2022
Düsseldorfer Tabelle 01.01.2021
Düsseldorfer Tabelle 01.01.2020
Düsseldorfer Tabelle 01.01.2019
Düsseldorfer Tabelle 01.01.2018
Düsseldorfer Tabelle 01.01.2017
Düsseldorfer Tabelle 01.01.2016
Düsseldorfer Tabelle 01.08.2015
Süddeutsche Leitlinien
Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, kurz Süddeutsche Leitlinien (SüdL) sind von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken erarbeitete und als Orientierungshilfe angewandte Regeln zur Entscheidung über Unterhalts-pflichten gegenüber Kindern, Ehegatten und anderen Unterhaltsberechtigten. Sie nehmen insbesondere Bezug auf die Düsseldorfer Tabelle, ergänzen diese jedoch in vielen Details.
Süddeutsche Leitlinien 01.01.2024
Süddeutsche Leitlinien 01.01.2023
Süddeutsche Leitlinien 01.01.2022
Süddeutsche Leitlinien 01.01.2021
Süddeutsche Leitlinien 01.01.2020
Süddeutsche Leitlinien 01.01.2019
Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2025:
Nettoeinkommen des Barunterhalts- | Altersstufe in Jahren | Prozent- |
| 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 |
|
bis 2100 | 482 | 554 | 649 | 693 | 100 |
2101-2500 | 507 | 582 | 682 | 728 | 105 |
2501-2900 | 531 | 610 | 714 | 763 | 110 |
2901-3300 | 555 | 638 | 747 | 797 | 115 |
3301-3700 | 579 | 665 | 779 | 832 | 120 |
3701-4100 | 617 | 710 | 831 | 888 | 128 |
4101-4500 | 656 | 754 | 883 | 943 | 136 |
4501-4900 | 695 | 798 | 935 | 998 | 144 |
4901-5300 | 733 | 843 | 987 | 1.054 | 152 |
5301-5700 | 772 | 887 | 1.039 | 1.109 | 160 |
5701-6400 | 810 | 931 | 1.091 | 1.165 | 168 |
6401-7200 | 849 | 976 | 1.143 | 1.220 | 176 |
7201-8200 | 887 | 1.020 | 1.195 | 1.276 | 184 |
8201-9700 | 926 | 1.064 | 1.247 | 1.331 | 192 |
9701-11.200 | 964 | 1.108 | 1.298 | 1.386 | 200 |
Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen Kindergeldes Stand 01.01.2025
Nettoeinkommen des | Altersstufe in Jahren | Prozent- |
| 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | |
bis 2100 | 357 | 429 | 524 | 443 | 100 |
2101-2500 | 382 | 457 | 557 | 478 | 105 |
2501-2900 | 406 | 485 | 589 | 513 | 110 |
2901-3300 | 430 | 513 | 622 | 547 | 115 |
3301-3700 | 454 | 540 | 654 | 582 | 120 |
3701-4100 | 492 | 585 | 706 | 638 | 128 |
4101-4500 | 531 | 629 | 758 | 693 | 136 |
4501-4900 | 570 | 673 | 810 | 748 | 144 |
4901-5300 | 608 | 718 | 862 | 804 | 152 |
5301-5700 | 647 | 762 | 914 | 859 | 160 |
5701-6400. | 685 | 806 | 966 | 915 | 168 |
6401-7200 | 724 | 851 | 1.018 | 970 | 171 |
7201-8200 | 762 | 895 | 1.070 | 1.026 | 184 |
8201-9700 | 801 | 939 | 1.122 | 1.081 | 192 |
9701-11200 | 839 | 983 | 1.173 | 1.136 | 200 |
Die letzten Änderungen der Düsseldorfer Tabelle:
Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2024
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 11.12.2023 die neue Düsseldorfer Tabelle 2024, gültig ab dem 01.01.2024, veröffentlicht.
Die Düsseldorfer Tabellen wurden 2022 bereits um weitere fünf Stufen bis zu einem Einkommen von 11.000 € erweitert. Es ist nun zu einer Erhöhung der Bedarfssätze gekommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 480,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 551,00 Euro und in der dritten auf 645,00 Euro erhöht. Die Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe auf 689 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 veröffentlichten Zahlen.
Von dem Bedarf für Studenten in Höhe von nunmehr 930 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. Hierin sind bis 410 Euro für Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung enthalten.
Das Kindergeld wurde bereits zum 01.01.2023 für jedes Kind auf 250 € erhöht. Es ist bei volljährigen Kindern grundsätzlich in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte.
Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen des Kindesunterhalts zu belassende Selbstbehalt wurde angehoben. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde der notwendige Selbstbehalt auf 1.200 Euro angehoben und für erwerbstätige auf 1.450 Euro. Hierin ist eine Warmmiete in Höhe von 520 € beinhaltet.
Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2023
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 05.12.2021 die neue Düsseldorfer Tabelle 2023, gültig ab dem 01.01.2023, veröffentlicht.
Die Düsseldorfer Tabelle wurden 2022 bereits um weitere fünf Stufen bis zu einem Einkommen von 11.000 € erweitert. Es ist nun zu einer Erhöhung der Bedarfssätze gekommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 437,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 502,00 Euro und in der dritten auf 588,00 Euro erhöht. Die Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe auf 628 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022 veröffentlichten Zahlen.
Von dem Bedarf für Studenten in Höhe von nunmehr 930 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. Hierin sind bis 410 Euro für Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung enthalten.
Das Kindergeld wurde zum 01.01.2023 für jedes Kind auf 250 € erhöht. Es ist bei volljährigen Kindern grundsätzlich in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte.
Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen des Kindesunterhalts zu belassende Selbstbehalt wurde angehoben. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde der notwendige Selbstbehalt auf 1.120 Euro angehoben und für erwerbstätige auf 1.370 Euro. Hierin ist eine Warmmiete in Höhe von 520 € beinhaltet.
Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2022
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 13.12.2021 die neue Düsseldorfer Tabelle 2022, gültig ab dem 01.01.2022, veröffentlich.
Die Düsseldorfer Tabelle wurden nun um weitere fünf Stufen bis zu einem Einkommen von 11.000 € erweitert. Ansonsten ist es lediglich zu einer geringen Erhöhung der Bedarfssätze gekommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 396,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 455,00 Euro und in der dritten auf 533,00 Euro erhöht. Die Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe 569 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhalts-verordnung vom 30.11.2021 veröffentlichten Zahlen.
Von dem Bedarf für Studenten in Höhe von 860 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebens-stellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2021
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 01.12.2020 die neue Düsseldorfer Tabelle 2021, gültig ab dem 01.01.2021, veröffentlich. Es ist erneut zu einer weiteren Erhöhung der Bedarfssätze kommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 393,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 451,00 Euro und in der dritten auf 528,00 Euro erhöht. Die Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe 564 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020 veröffentlichten Zahlen.
Zudem wurde das Kindergeld ab 01.01.2021 um je 15 Euro auf 219 für ein erstes Kind, 225 für ein drittes Kind und 250 Euro für ein viertes Kind erhöht.
Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2020
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 16.12.2019 die neue Düsseldorfer Tabelle 2020, gültig ab dem 01.01.2020, veröffentlich. Es ist erneut zu einer weiteren Erhöhung der Bedarfssätze kommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 369,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 424,00 Euro und in der dritten auf 497,00 Euro erhöht. Die Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurden erstmals seit zwei Jahren geringfügig auf 530 Euro angehoben. Ebenso wurden auch die Beträge für Studenten erstmals seit längerer Zeit auf 860 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019 veröffentlichten Zahlen.
Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich erstmals seit dem 01.01.2015 wieder. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde der notwendige Selbstbehalt auf 960 Euro angehoben und für erwerbstätige auf 1.160 Euro. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2021 erfolgen. Wegen der Mindestunterhaltsverordnung vom September 2019 steigen die Beträge dann auf voraussichtlich 378 Euro, 434 Euro und 508 Euro.
Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2019
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 27.11.2018 die neue Düsseldorfer Tabelle 2019, gültig ab dem 01.01.2019, veröffentlich. Es ist erneut zu einer weiteren Erhöhung der Bedarfssätze kommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 354,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 406,00 Euro und in der dritten auf 476,00 Euro erhöht. Die Sätze für Volljährige bleiben auch 2019 unverändert. Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung veröffentlichten Zahlen.
Der Gesetzgeber wird zusätzlich das Kindergeld zum 01.07.2019 erhöhen: 204 Euro für ein erstes und zweites Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind.
Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 01.01.2015 angehoben wurden.
Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018
Es ist zwar erneut zu einer weiteren Erhöhung der Bedarfssätze kommen, allerdings wurden auch die Einkommensstufen angehoben, so dass in vielen Fällen faktisch weniger Kindesunterhalt zu zahlen ist. In der ersten Altersstufe wurde der Satz auf 348,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 399,00 Euro und in der dritten auf 467,00 Euro erhöht. Die Sätze für Volljährige bleiben 2018 unverändert.
Der Gesetzgeber hat zusätzlich das Kindergeld zum 01.01.2018 erhöht. Das Kindergeld beträgt ab 01.01.2018: 194 Euro für ein erstes und zweites Kind, 200 Euro für das dritte Kind und 225 Euro für jedes weitere Kind.
Erstmals seit 10 Jahren werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 01.01.2018 mit einem Nettoeinkommen bis 1900 Euro statt bisher 1500 Euro und endet bei 5.500 Euro statt bisher 5.100 Euro. Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 01.01.2015 angehoben wurden.
Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017
Zum 01.01.2017 wurden die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle erneut angepasst. Es erfolgte eine weitere Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages auf 8.820 Euro und des Kinderfreibetrages je Elternteil auf 2.358 Euro. Das Kindergeld wurde für die ersten beiden Kinder auf 192, für das dritte Kind auf 198 und ab dem vierten Kind auf 223 Euro angehoben. Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle wurden daher zum 01.01.2017 erneut angepasst. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in der 1. Altersstufe stieg auf 342 Euro, in der 2. Altersstufe auf 393 Euro und in der 3. Altersstufe auf 460 Euro.
Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2016
Zum 01.01.2016 sind die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle bereits erneut gestiegen. Es erfolgte eine weitere Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages auf 8.652 Euro und des Kinderfreibetrages je Elternteil auf 2.304 Euro. Das Kindergeld wurde für die ersten beiden Kinder auf 190, für das dritte Kind auf 196 und ab dem vierten Kind auf 221 Euro angehoben. Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle wurden daher zum 01.01.2016 erneut angepasst. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in der 1. Altersstufe stieg auf 335 Euro, in der 2. Altersstufe auf 384 Euro und in der 3. Altersstufe auf 450 Euro.
Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015
Am 01.08.2015 wurde bereits rückwirkend zum 01.01.2015 der steuerlichen Grundfreibetrag auf 8.472 Euro und der Kinderfreibetrag je Elternteil auf 2.256 Euro angehoben. Das Kindergeld stieg hierdurch rückwirkend ab 01.01.2015 für die ersten beiden Kinder auf 188 Euro, für das dritte Kind auf 194 und ab dem vierten Kind auf 219 Euro. Die Anhebung des Kinderfreibetrages führte ab 01.08.2015 auch zu einer Anhebung der Kindesunterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in der 1. Altersstufe stieg auf 328 Euro, in der 2. Altersstufe auf 376 und in der 3. Altersstufe auf 440 Euro. Bis zum Jahresende 2015 blieb es zur Vereinfachung bei der Anrechnung des bisherigen Kindergeldes.
Änderung des Selbstbehaltes seit 01.01.2015
Der für Unterhaltspflichtige zu berücksichtigende Selbstbehalt wurde zum 01.01.2015 erhöht. Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, unterhaltspflichtig sind, wurde auf 1.080 Euro erhöht, für nicht Erwerbstätige auf 880. Gegenüber volljährigen Kindern wurde der notwendige Selbstbehalt auf 1.300 Euro erhöht.