Düsseldorfer Tabelle 

- Leitlinien zur Berechnung des Kindesunterhalts -

Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2024

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 11.12.2023 die neue Düsseldorfer Tabelle 2024, gültig ab dem 01.01.2024, veröffentlicht. 

Die Düsseldorfer Tabellen wurden 2022 bereits um weitere fünf Stufen bis zu einem Einkommen von 11.000 € erweitert. Es ist nun zu einer Erhöhung der Bedarfssätze gekommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 480,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 551,00 Euro und in der dritten auf 645,00 Euro erhöhtDie Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe auf 689 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 veröffentlichten Zahlen.

Von dem Bedarf für Studenten in Höhe von nunmehr 930 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. Hierin sind bis 410 Euro für Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung enthalten.

Das Kindergeld wurde bereits zum 01.01.2023 für jedes Kind auf 250 € erhöht. Es ist bei volljährigen Kindern grundsätzlich in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte.

Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen des Kindesunterhalts zu belassende Selbstbehalt wurde angehoben. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde der notwendige Selbstbehalt auf 1.200 Euro angehoben und für erwerbstätige auf 1.450 Euro. Hierin ist eine Warmmiete in Höhe von 520 € beinhaltet. 


Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen der Familiensenate der Oberlandesgerichte sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.

 Die Düsseldorfer Tabellen weisen seit 2010 eine bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten aus (bis 2009 bezog sich die Düsseldorfer Tabelle auf drei Unterhaltsberechtigte).

Die Beträge des Mindestunterhalts richten sich ab 2016 nach dem kindlichen Existenzminium. Zuvor war der Mindestunterhalt an die steuerlichen Kinderfreibeträge gekoppelt, was zu dem Ergebnis führte, dass der Mindestunterhalt oft noch unter dem kindlichen Existenzminimum lag. Die Neuerung ergibt sich aus einer Änderung des § 1612a BGB. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird zum 1. Januar 2016 erstmals und danach alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung (sog. Mindestunterhaltsverordnung) festgelegt.
 Der Unterhalt der ersten Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle entspricht dann den in der Verordnung festgelegten Werten.

Die in der Tabelle gemachten Angaben stellen lediglich eine Richtlinie dar und sind nicht bindend, so dass es in der Praxis durchaus zu Abweichungen kommen kann. Ausgegangen wird bei den unten stehenden Werten von einem gegenüber seinem Ehegatten und einem Kind Unterhaltspflichtigem.

Liegt das Nettoeinkommen der zur Leistung von Barunterhalt verpflichteten Person über 11.200 Euro im Monat, berechnet sich der zu zahlende Unterhalt nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern wird nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.

Das Kindergeld ist hälftig auf den Tabellenunterhalt anzurechnen, d.h. - bekommt die Mutter das Kindergeld - zahlt der Vater den Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Das Kindergeld beträgt ab 01.01.2023 für jedes Kind 250 Euro. 

Die „Zahlbetragstabellen“ weisen den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes aus. 


Düsseldorfer Tabelle 01.01.2024 

Düsseldorfer Tabelle 01.01.2023 

Düsseldorfer Tabelle 01.01.2022

Düsseldorfer Tabelle 01.01.2021

Düsseldorfer Tabelle 01.01.2020 

Düsseldorfer Tabelle 01.01.2019

Düsseldorfer Tabelle 01.01.2018

Düsseldorfer Tabelle 01.01.2017

Düsseldorfer Tabelle 01.01.2016

Düsseldorfer Tabelle 01.08.2015 


Süddeutsche Leitlinien

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, kurz Süddeutsche Leitlinien (SüdL) sind von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte BambergKarlsruheMünchenNürnbergStuttgart und Zweibrücken erarbeitete und als Orientierungshilfe angewandte Regeln zur Entscheidung über Unterhalts-pflichten gegenüber Kindern, Ehegatten und anderen Unterhaltsberechtigten. Sie nehmen insbesondere Bezug auf die Düsseldorfer Tabelle, ergänzen diese jedoch in vielen Details.


Süddeutsche Leitlinien 01.01.2023

Süddeutsche Leitlinien 01.01.2022 

Süddeutsche Leitlinien 01.01.2021

Süddeutsche Leitlinien 01.01.2020

Süddeutsche Leitlinien 01.01.2019


Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2024:

Nettoeinkommen des Barunterhalts-
pflichtigen

Altersstufe in Jahren                                                                     

Prozent-
satz
        
           

 

0-5   

6-11 

12-17

ab 18

    

bis 2100            

480

551

645

689

100   

2101-2500

504

579

678

724

105

2501-2900

528

607

710

758

110

2901-3300

552

634

742

793

115

3301-3700

576

662

774

827

120

3701-4100

615

706

826

882

128

4101-4500

653

750

878

938

136

4501-4900

692

794

929

993

144

4901-5300

730

838

981

1.048

152

5301-5700

768

882

1.032

1.103

160

5701-6400           

807   

926   

1.084 

1.158 

168    

6401-7200

845

970  

1.136

1.213

176

7201-8200

884

1.014

1.187

1.368

184

8201-9700

922

1.058

1.239

1.323

192

9701-11.200

960  

1.102

1.290

1.378

200


Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen Kindergeldes Stand 01.01.2024 

Nettoeinkommen des 
Barunterhaltspflichtigen

Altersstufe in Jahren                                               

Prozent-
satz  
      

    

0-5      

6-11     

12-17  

ab 18 

  

bis 2100               

355      

426

520

439

100    

2101-2500

379

454

553

474

105

2501-2900

403

482

585

508

110

2901-3300

427

509

617

543

115

3301-3700

451

537

649

577

120

3701-4100

490

581

701

632

128

4101-4500

528

625

753

688

136

4501-4900

567

669

804

743

144

4901-5300

605

713

856

798

152

5301-5700

643

757

907

853

160

5701-6400.           

682       

801      

959     

908     

 168   

6401-7200

720

845

1.011

963

171

7201-8200

759

889

1.062

1.018

184

8201-9700

797

933

1.114

1.073

192

9701-11200

835

977

1.165

1.128

200


Die letzen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle:


Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2023

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 05.12.2021 die neue Düsseldorfer Tabelle 2023, gültig ab dem 01.01.2023, veröffentlicht. 

Die Düsseldorfer Tabelle wurden 2022 bereits um weitere fünf Stufen bis zu einem Einkommen von 11.000 € erweitert. Es ist nun zu einer Erhöhung der Bedarfssätze gekommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 437,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 502,00 Euro und in der dritten auf 588,00 Euro erhöhtDie Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe auf 628 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022 veröffentlichten Zahlen.

Von dem Bedarf für Studenten in Höhe von nunmehr 930 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. Hierin sind bis 410 Euro für Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung enthalten.

Das Kindergeld wurde zum 01.01.2023 für jedes Kind auf 250 € erhöht. Es ist bei volljährigen Kindern grundsätzlich in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, bei minderjährigen Kindern zur Hälfte.

Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen des Kindesunterhalts zu belassende Selbstbehalt wurde angehoben. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde der notwendige Selbstbehalt auf 1.120 Euro angehoben und für erwerbstätige auf 1.370 Euro. Hierin ist eine Warmmiete in Höhe von 520 € beinhaltet. 

Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2022

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 13.12.2021 die neue Düsseldorfer Tabelle 2022, gültig ab dem 01.01.2022, veröffentlich. 

Die Düsseldorfer Tabelle wurden nun um weitere fünf Stufen bis zu einem Einkommen von 11.000 € erweitert. Ansonsten ist es lediglich zu einer geringen Erhöhung der Bedarfssätze gekommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 396,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 455,00 Euro und in der dritten auf 533,00 Euro erhöhtDie Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe 569 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhalts-verordnung vom 30.11.2021 veröffentlichten Zahlen.

Von dem Bedarf für Studenten in Höhe von 860 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebens-stellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2021

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 01.12.2020 die neue Düsseldorfer Tabelle 2021, gültig ab dem 01.01.2021, veröffentlich. Es ist erneut zu einer weiteren Erhöhung der Bedarfssätze kommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 393,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 451,00 Euro und in der dritten auf 528,00 Euro erhöhtDie Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurde in der ersten Einkommensstufe 564 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020 veröffentlichten Zahlen.

Zudem wurde das Kindergeld ab 01.01.2021 um je 15 Euro auf 219 für ein erstes Kind, 225 für ein drittes Kind und 250 Euro für ein viertes Kind erhöht.

Änderungen der DÜSSELDORFER TABELLE zum 01.01.2020

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 16.12.2019 die neue Düsseldorfer Tabelle 2020, gültig ab dem 01.01.2020, veröffentlich. Es ist erneut zu einer weiteren Erhöhung der Bedarfssätze kommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 369,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 424,00 Euro und in der dritten auf 497,00 Euro erhöhtDie Sätze für Volljährige, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, wurden erstmals seit zwei Jahren geringfügig auf 530 Euro angehoben. Ebenso wurden auch die Beträge für Studenten erstmals seit längerer Zeit auf 860 Euro angehoben. Der Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019 veröffentlichten Zahlen.

Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich erstmals seit dem 01.01.2015 wieder. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde der notwendige Selbstbehalt auf 960 Euro angehoben und für erwerbstätige auf 1.160 Euro.  Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2021 erfolgen. Wegen der Mindestunterhaltsverordnung vom September 2019 steigen die Beträge dann auf voraussichtlich 378 Euro, 434 Euro und 508 Euro.

Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2019

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 27.11.2018 die neue Düsseldorfer Tabelle 2019, gültig ab dem 01.01.2019, veröffentlich. Es ist erneut zu einer weiteren Erhöhung der Bedarfssätze kommen. In der ersten Altersstufe wurde der Mindestunterhalt auf 354,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 406,00 Euro und in der dritten auf 476,00 Euro erhöht. Die Sätze für Volljährige bleiben auch 2019 unverändert. Hintergrund dieser Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung veröffentlichten Zahlen.

Der Gesetzgeber wird zusätzlich das Kindergeld zum 01.07.2019 erhöhen: 204 Euro für ein erstes und zweites Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind. 

Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 01.01.2015 angehoben wurden. 

Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018

Es ist zwar erneut zu einer weiteren Erhöhung der Bedarfssätze kommen, allerdings wurden auch die Einkommensstufen angehoben, so dass in vielen Fällen faktisch weniger Kindesunterhalt zu zahlen ist.
 In der ersten Altersstufe wurde der Satz auf 348,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 399,00 Euro und in der dritten auf 467,00 Euro erhöht. Die Sätze für Volljährige bleiben 2018 unverändert. 

Der Gesetzgeber hat zusätzlich das Kindergeld zum 01.01.2018 erhöht. Das Kindergeld beträgt ab 01.01.2018: 194 Euro für ein erstes und zweites Kind, 200 Euro für das dritte Kind und 225 Euro für jedes weitere Kind. 

Erstmals seit 10 Jahren werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 01.01.2018 mit einem Nettoeinkommen bis 1900 Euro statt bisher 1500 Euro und endet bei 5.500 Euro statt bisher 5.100 Euro. Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 01.01.2015 angehoben wurden. 

Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017

Zum  01.01.2017 wurden die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle erneut angepasst. Es erfolgte eine weitere Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages auf 8.820 Euro und des Kinderfreibetrages je Elternteil auf 2.358 Euro. Das Kindergeld wurde für die ersten beiden Kinder auf 192, für das dritte Kind auf 198 und ab dem vierten Kind auf 223 Euro angehoben. Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle wurden daher zum 01.01.2017 erneut angepasst. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in der 1. Altersstufe stieg auf 342 Euro, in der 2. Altersstufe auf 393 Euro und in der 3. Altersstufe auf 460  Euro.

Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2016

Zum  01.01.2016 sind die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle bereits erneut gestiegen. Es erfolgte eine weitere Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages auf 8.652 Euro und des Kinderfreibetrages je Elternteil auf 2.304 Euro. Das Kindergeld wurde für die ersten beiden Kinder auf 190, für das dritte Kind auf 196 und ab dem vierten Kind auf 221 Euro angehoben. Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle wurden daher zum 01.01.2016 erneut angepasst. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in der 1. Altersstufe stieg auf 335 Euro, in der 2. Altersstufe auf 384 Euro und in der 3. Altersstufe auf 450  Euro.

Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015

Am 01.08.2015 wurde bereits rückwirkend zum 01.01.2015 der steuerlichen Grundfreibetrag auf 8.472 Euro und der Kinderfreibetrag je Elternteil auf 2.256 Euro angehoben.  Das Kindergeld stieg hierdurch rückwirkend ab 01.01.2015 für die ersten beiden Kinder auf 188 Euro, für das dritte Kind auf 194 und ab dem vierten Kind auf 219 Euro. Die Anhebung des Kinderfreibetrages führte ab 01.08.2015 auch zu einer Anhebung der Kindesunterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in der 1. Altersstufe stieg auf 328 Euro, in der 2. Altersstufe auf 376 und in der 3. Altersstufe auf 440 Euro. Bis zum Jahresende 2015 blieb es zur Vereinfachung bei der Anrechnung des bisherigen Kindergeldes.

Änderung des Selbstbehaltes seit 01.01.2015

Der für Unterhaltspflichtige zu berücksichtigende Selbstbehalt wurde zum 01.01.2015 erhöht. Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, unterhaltspflichtig sind, wurde auf 1.080 Euro erhöht, für nicht Erwerbstätige auf 880. Gegenüber volljährigen Kindern wurde der notwendige Selbstbehalt auf 1.300 Euro erhöht.